Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

VSG NRW

§ 11 Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit den in § 10 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln unter den jeweils dort in Bezug genommenen weiteren Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben, soweit im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. auf diese Weise Erkenntnisse über bestimmte, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erlangt oder die zu deren Erlangung erforderlichen Nachrichtenzugänge gewonnen werden können, oder

2. dies zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen oder

3. zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände sowie Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/11#abs-2 (2) Ein nachrichtendienstliches Mittel zur systematischen Gewinnung von Daten darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese

1. selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 verfolgt, an einer bestimmten beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit durch eigenes Verhalten oder durch Sachen in ihrem Besitz, die für die Bestrebung oder Tätigkeit genutzt werden, beteiligt ist oder

2. mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und

a) von deren Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder

b) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Die Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen bleibt unberührt. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/11#abs-3 (3) Bei einem nicht nur kurzzeitigen Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist regelmäßig zu prüfen, spätestens nach einem Jahr, ob dessen Fortsetzung weiterhin angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamtdauer, ein bei längerer Dauer steigendes Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungsgewinn abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobachtung sowie bei den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Einsätze oder Einsatzphasen mit geringer Nähe zu den jeweils betroffenen Personen. Der durchgeführte Abwägungsprozess ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/11#abs-4 (4) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist zu beenden, wenn dessen Voraussetzungen, insbesondere der jeweils erforderliche Grad der Beobachtungsbedürftigkeit der Bestrebungen oder Tätigkeiten, gegen die sich der Einsatz richtet, wegfällt, auch wenn ein Anordnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/11#abs-5 (5) Bei der Planung von Einsatzumständen sind die Vorgaben des § 9 zu beachten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/11#abs-6 (6) Die Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu protokollieren.

§ 10 § 12